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   BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01, 5 PKH 10.01   

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BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01, 5 PKH 10.01 (https://dejure.org/2001,3921)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.2001 - 5 B 17.01, 5 PKH 10.01 (https://dejure.org/2001,3921)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 2001 - 5 B 17.01, 5 PKH 10.01 (https://dejure.org/2001,3921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als Revisionszulassungsvoraussetzung - Verletzung der Grundsätze der Beweiswürdigung als Revisionszulassungsgrund wegen Verfahrensmangel - Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum durch Antrag der Eintragung ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
    Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Grundsätze der Beweiswürdigung rügt, übersieht sie, dass diese Grundsätze revisonsrechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen sind und deshalb mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden kann (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - und vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - ).

    Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - ), liegt ersichtlich nicht vor.

    Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - ).

  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
    Nicht klärungsbedürftig wäre im zukünftigen Revisionsverfahren die Frage, "ob eine Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (hier und im Folgenden in der Neufassung vom 2. Juni 1993 <BGBl I S. 829>) nur dann als Erklärung angesehen werden kann, wenn sie gegenüber den Passbehörden abgegeben wurde, oder ob eine solche Erklärung auch dann angenommen werden kann, wenn sie gegenüber anderen staatlichen oder den Staat vertretenden Stellen abgegeben wurde." In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in der Abgabe der unterschriebenen Forma I mit dem Antrag, eine nichtdeutsche Nationalität in den Pass einzutragen, grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt (vgl. BVerwGE 99, 133 ; 102, 214 ; 105, 60 m.w.N.).

    In dieser wie auch in allen anderen von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen werden entscheidungstragend nur Nationalitätserklärungen gegenüber Volkszählungs- oder Passbehörden als bekenntnisrelevant im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG bezeichnet (BVerwGE 98, 367 ; 102, 214 ; 105, 60 ; die weiter bezeichnete Entscheidung BVerwG 5 C 95.99 existiert nicht), nicht aber Äußerungen in der Schule im Vorfeld der Ausfüllung und Abgabe der Forma I.

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
    Nicht klärungsbedürftig wäre im zukünftigen Revisionsverfahren die Frage, "ob eine Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (hier und im Folgenden in der Neufassung vom 2. Juni 1993 <BGBl I S. 829>) nur dann als Erklärung angesehen werden kann, wenn sie gegenüber den Passbehörden abgegeben wurde, oder ob eine solche Erklärung auch dann angenommen werden kann, wenn sie gegenüber anderen staatlichen oder den Staat vertretenden Stellen abgegeben wurde." In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in der Abgabe der unterschriebenen Forma I mit dem Antrag, eine nichtdeutsche Nationalität in den Pass einzutragen, grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt (vgl. BVerwGE 99, 133 ; 102, 214 ; 105, 60 m.w.N.).

    In dieser wie auch in allen anderen von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen werden entscheidungstragend nur Nationalitätserklärungen gegenüber Volkszählungs- oder Passbehörden als bekenntnisrelevant im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG bezeichnet (BVerwGE 98, 367 ; 102, 214 ; 105, 60 ; die weiter bezeichnete Entscheidung BVerwG 5 C 95.99 existiert nicht), nicht aber Äußerungen in der Schule im Vorfeld der Ausfüllung und Abgabe der Forma I.

  • BVerwG, 23.03.2000 - 5 C 25.99

    Spätaussiedlerin aus der früheren Sowjetunion - Aufnahmebescheid, - Angabe einer

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
    Es trifft deshalb auch nicht zu, dass - wie die Beschwerde vorträgt - im vorliegenden Fall die gleiche Situation anzunehmen sei, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92) festgestellt worden sei.

    Soweit die Beschwerde eine Divergenz zum Urteil des Senats vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - (a.a.O.) behauptet, übersieht sie, dass die dortige Entscheidung zu einer Fallgestaltung erging, in der die erstmalige Ablegung eines Volkstumsbekenntnisses in der Abgabe des unterschriebenen Formularantrags bei der Passbehörde bestand.

  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94

    Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene -

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
    Von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum kann angesichts dessen nur - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen werden (vgl. auch BVerwGE 98, 367 : "gezwungenermaßen").

    In dieser wie auch in allen anderen von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen werden entscheidungstragend nur Nationalitätserklärungen gegenüber Volkszählungs- oder Passbehörden als bekenntnisrelevant im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG bezeichnet (BVerwGE 98, 367 ; 102, 214 ; 105, 60 ; die weiter bezeichnete Entscheidung BVerwG 5 C 95.99 existiert nicht), nicht aber Äußerungen in der Schule im Vorfeld der Ausfüllung und Abgabe der Forma I.

  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 206.96

    Bauplanungsrecht - Folgen des Verlustes eines Bebauungsplandokuments

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
    Wer, wie die Kläger, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - anwaltlich vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - , vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - <NVwZ 1997, 890, 893> sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - <NJW 1997, 3328>).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
    Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Grundsätze der Beweiswürdigung rügt, übersieht sie, dass diese Grundsätze revisonsrechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen sind und deshalb mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden kann (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - und vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - ).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
    Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - ), liegt ersichtlich nicht vor.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
    Wer, wie die Kläger, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - anwaltlich vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - , vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - <NVwZ 1997, 890, 893> sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - <NJW 1997, 3328>).
  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
    Nicht klärungsbedürftig wäre im zukünftigen Revisionsverfahren die Frage, "ob eine Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (hier und im Folgenden in der Neufassung vom 2. Juni 1993 <BGBl I S. 829>) nur dann als Erklärung angesehen werden kann, wenn sie gegenüber den Passbehörden abgegeben wurde, oder ob eine solche Erklärung auch dann angenommen werden kann, wenn sie gegenüber anderen staatlichen oder den Staat vertretenden Stellen abgegeben wurde." In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in der Abgabe der unterschriebenen Forma I mit dem Antrag, eine nichtdeutsche Nationalität in den Pass einzutragen, grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt (vgl. BVerwGE 99, 133 ; 102, 214 ; 105, 60 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

  • BVerwG, 18.09.2002 - 5 B 7.02

    Der Eintragung im Inlandspass vorausgehende Angabe einer anderen als der

    Die von der Klägerin zu 1 unterschriebene Forma Nr. 1 enthielt die nach dem Passrecht der früheren Sowjetunion gegenüber der Passbehörde abzugebende Nationalitätenerklärung und lag damit nicht "im Vorfeld der Formularabgabe", sondern war notwendiger Bestandteil des Erklärungsvorganges selbst, der mit der Abgabe des unterschriebenen Formularantrages bei der Behörde abgeschlossen war (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - ; Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 -).

    Von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum kann dabei - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - nur bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 - m.w.N.), was nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zu verneinen ist.

    Die Beschwerde übersieht dabei zunächst, dass mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung grundsätzlich ein Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden kann (vgl. dazu den von der Beschwerde mit unzutreffendem Datum vom 22. November 2000 angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 -, S. 5).

    Eine Divergenz zu den beiden von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 - sowie Urteil vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99, a.a.O. -) liegt nicht vor, denn die Vorinstanz ist bei der Bewertung des Erklärungsverhaltens der Klägerin zu 1 nicht von einer Äußerung "im Vorfeld" der Erklärung ausgegangen, sondern hat die Unterschrift der Klägerin unter der von der Mutter ausgefüllten Forma Nr. 1 in Verbindung mit der Überlassung des Dokuments an die Mutter als Botin als maßgebliche Bekenntniserklärung angesehen und einen möglichen Willen der Klägerin, die Erklärung nicht mehr gelten zu lassen, mangels einer auf die Verhinderung der Übergabe der unterschriebenen Forma an die Passbehörde als unerheblich angesehen.

  • VG Köln, 28.05.2002 - 2 K 4320/99
    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.200 - 5 C 25.99 -, Beschluss vom 07.05.2001 - 5 B 91.00 - und zur Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG: Beschluss vom 10.09.2001 - 5 B 17.01 - vgl. weiter OVG NRW, Urteil vom 31.05.2000 - 2 A 4407/98 -.

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2001 - 5 B 17.01 -.

  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05

    Anwendbarkeit des § 6 Absatz 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen

    Unabhängig davon ist in der auch von dem Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ; Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192 ) geklärt, unter welchen Voraussetzungen in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt, dass ein beachtliches Volkstumsbewusstsein nicht das Bewusstsein voraussetzt, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum "wählen" zu können und dass von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum nur bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 -).
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